4. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, 47 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 178.00, zusammen Fr. 3'178.00, werden zu 1/3 mit Fr. 1'059.35 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.