8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Das Verfahren wird bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 3. Die Beschuldigte ist schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff.1 Abs. 1 StGB.