7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'046.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 5'023.15 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.