Das Verfahren wird in Bezug auf den leichten Fall des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eingestellt. Sodann wird die Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen. Unter Gewichtung der ergangenen Verfahrenseinstellung und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen, wobei der Umstand berücksichtigt wird, dass ein teilweise zusammenhängender Sachverhalt zu demjenigen der falschen Anschuldigung vorliegt, rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'769.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) zur Hälfte mit gerundet Fr. 1'384.80 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.