Dies ergibt einen um 8.5 Stunden reduzierten Aufwand von 21. 75 Stunden bei einem angepassten Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 96.40, Spesen von praxisgemäss 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 5'430.00 resultiert. Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung von der Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'810.00 zurückzuzahlen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).