Sodann macht der amtliche Verteidiger für das Verfassen des Plädoyers einen Aufwand von 8 Stunden geltend (Position vom 23. Juni 2025). Unter Berücksichtigung dessen, dass der amtliche Verteidiger dabei weitgehend seine Anschlussberufungsbegründung bzw. Berufungsantwort wortwörtlich wiederholt (vgl. bspw. Ausführungen betreffend den Vorwurf des Betrugs und den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, der Landesverweisung sowie der Strafzumessung), ist der Aufwand um die Hälfte auf angemessene 4 Stunden zu kürzen.