Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 30.25 Stunden (mit einberechneter Berufungsverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 280.00 sowie Auslagen von Fr. 96.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer zum geltenden Mehrwertsteuersatz von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 9'626.50, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Berufungsverfahrens in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Sie erweist sich als überhöht und ist zu kürzen.