Im Übrigen ist ihre Berufung jedoch abzuweisen. Die Beschuldigte, welche mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des leichten Falls des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe beantragt hat, erwirkt mit vorliegendem Entscheid, dass das Verfahren bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.