5.2. Die Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Da es sich hierbei nicht um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB handelt, fällt die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.