Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer ungünstigen Prognose führen würden, weshalb für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).