Das Obergericht geht davon aus, dass die Beschuldigte nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfebehörde ähnlich viel Geld wie in den Jahren 2020 und 2021 zur Verfügung hat, mithin rund Fr. 2'500.00. Des Weiteren sind folgende Abzüge vorzunehmen: Ein Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, ein Abzug von 30 %, da sie Sozialhilfeempfängerin ist sowie ein weiterer Abzug von 10 % für das Kind, gesamthaft somit ein Abzug von 60 %. Der Tagessatz ist dementsprechend auf Fr. 30.00 festzusetzen.