4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen der Täterin im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, ihre Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie ihr Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Täterin im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihr zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).