Mit einer Ausfertigungsdauer von rund einem Jahr und 2 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit massiv überschritten. Zudem ist das vorinstanzliche Urteil mit 27 Seiten weder umfangreich ausgefallen, noch handelte es sich um eine besonders komplexe Angelegenheit oder um einen aussergewöhnlich umfassenden Straffall. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten.