Soweit die Beschuldigte nach der vorliegend zu beurteilenden Straftat eine Strafe begangen hat, für die sie rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln, wofür sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'800.00 verurteilt worden ist), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Selbst während eines hängigen Strafverfahrens delinquierte sie weiter.