Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täterin zugutekommt, ist somit ausgeschlossen.