gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen (zuzüglich Busse; vgl. E. 4.7 folgend) auszugehen. 4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: