Die Beschuldigte ist in Bezug auf die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Sie hat hingegen primär aus egoistischen Beweggründen gehandelt, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Auch hat sie über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären. Je leichter es aber für sie - 24 -