Die Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem sie B._____ mit Strafanzeige vom 17. März 2020 zu Unrecht bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ab November 2018 bis am 17. März 2020 bezichtigte, obwohl sie wusste, dass B._____ sowohl während ihres Zusammenlebens vom 8. März 2019 bis 6. August 2019 als auch für die Monate Oktober und November 2019 seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Dennoch hat sie B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft (der Fortsetzung) eines Vergehens bezichtigt. In der Folge ist denn auch ein Strafverfahren gegen B._____ eröffnet worden.