Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr ist mit Blick auf das Verschulden sowie die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz der Sanktion hinsichtlich der alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktionierten Straftatbestände eine Geldstrafe angemessen.