4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für die Beschuldigte milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.