4. Strafzumessung 4.1. Die Beschuldigte hat sich wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe.