Übertretungstatbestand. Die Beschuldigte hat die letzte Tathandlung im November 2019 ausgeführt, indem sie es unterlassen hat, dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ den Erhalt der Unterhaltszahlung für November 2019 zu melden. Die Verjährung begann somit im November 2019 und endete spätestens am 30. November 2022. Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 27. März 2023 war die Verjährungsfrist von drei Jahren folglich bereits verstrichen, weshalb das Verfahren bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB einzustellen ist.