3.6. Die Strafverfolgung verjährt bei Übertretungen innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Die Bestimmung von Art. 98 lit. b StGB gelangt in Fällen von tatbestandlicher oder natürlicher Handlungseinheit zur Anwendung (JAGGI, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 7 f. zu Art. 98 StGB).