Die Beschuldigte hat das bezogene Geld für die Begleichung von Schulden bei Freundinnen aus dem Frauenhaus und für Essen für sich und ihren Sohn verwendet. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das Sozialamt rechtzeitig zu informieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Später meldete die Beschuldigte den Bezug beim Sozialamt, da die Freundin sie darauf aufmerksam gemacht hatte (GA act. 571), und deklarierte auch die Zwischenverdienste beim Sozialdienst (UA act. 477 f. und act.