Sodann ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit ihres Handelns nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Hingegen hat sie über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, sind doch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb sie das Sozialamt nicht über den Erhalt der Unterhaltszahlungen hätte informieren können. Die Beschuldigte hat das bezogene Geld für die Begleichung von Schulden bei Freundinnen aus dem Frauenhaus und für Essen für sich und ihren Sohn verwendet.