Der Betrag liegt relativ nahe an der unteren Grenze zum leichten Fall. Die Dauer des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen belief sich zudem bloss auf zwei Monate und war damit von kurzer Dauer. Die Beschuldigte hat es unterlassen, die beiden im Oktober 2019 erfolgten Zahlungseingänge dem Sozialdienst zu melden. Damit hat sie den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Unterlassen erfüllt. Sodann ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit ihres Handelns nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen.