3.5.2. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde U._____ zahlte der Beschuldigten zu hohe Sozialhilfe im Betrag von Fr. 5'054.00 aus. Diese Deliktssumme liegt im Rahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 36'000.00, weshalb zu prüfen ist, ob das Verschulden der Beschuldigten in einem Mass herabgesetzt ist, dass die Anwendung des privilegierten Falls von Art. 148a Abs. 2 StGB gerechtfertigt erscheint.