Auch konnte sie nicht annehmen, dass der Erhalt von Fr. 770.00 zu keinem Zeitpunkt in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs einfliesst, nur weil dieser Geldbetrag nicht sogleich in der Berechnung von September 2019 berücksichtigt worden ist. Zudem handelte es sich bei den für Oktober 2019 und November 2019 erhaltenen Unterhaltsbeiträgen um weitaus höhere Geldbeträge, die beinahe ihrem Sozialhilfeanspruch entsprachen (für Oktober 2019 erhielt sie Fr. 2'445.00) bzw. diesen sogar überstiegen (für November 2019 erhielt sie Fr. 2'645.00).