Es trifft zwar zu, dass der erhaltene Betrag von Fr. 770.00 nicht in die Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs für September 2019 geflossen ist. Dabei musste es sich wohl um ein Versehen des Sozialdiensts der Gemeinde U._____ handeln, zumal die im September 2019 erhaltene Nothilfe von insgesamt Fr. 280.00 als «Einnahme» deklariert worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigte zumindest damit hat rechnen müssen, dass die Meldung unabhängig von ihrem subjektiven Empfinden zu erfolgen hat.