Sie wisse, was Sozialhilfe sei und wieviel Geld man erhalte. Auch habe sie Kolleginnen, die unterstützt würden (GA act. 569). Da die Beschuldigte somit wusste, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe nur dann besteht, sofern und soweit die eigenen finanziellen Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreichen, wusste sie trotz nicht vorhandener Deutschkenntnisse somit auch, dass sie Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse und damit die erhaltenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'445.00 für Oktober 2019 und Fr. 2'609.00 für November 2019 gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ hätte offenlegen müssen.