Es mag zwar zutreffen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um materielle Hilfe selbst kein Deutsch sprechen konnte. Dennoch wurde sie mehrmals auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen und umfassenden Auskunftserteilung betreffend ihre Verhältnisse, sowie zur umgehenden Meldung allfälliger Veränderungen in ihren Verhältnissen hingewiesen. Den Erhalt und Inhalt der entsprechenden Dokumente hat sie denn auch unterschriftlich bestätigt. Zudem hat sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selbst zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass das Sozialamt nur dann helfe, wenn man kein Geld habe (GA act. 569). Sie wisse, was Sozialhilfe sei und wieviel Geld man erhalte.