Sie beruft sich u.a. auf ihre fehlenden Deutschkenntnisse. In der Anschlussberufungsbegründung wird hierzu ausgeführt, da das Ersuchen um finanzielle Hilfe beim Sozialdienst nur mit Hilfe eines übersetzenden Ehepaars möglich gewesen und die Übersetzung von Albanisch ins Türkische und vom Türkischen ins Deutsche erfolgt sei, sei die Übersetzung fehleranfällig und daher unklar, ob und welche Meldepflichten der Beschuldigten mitgeteilt worden seien (Anschlussberufungsbegründung/Berufungsantwort, S. 7). Es mag zwar zutreffen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um materielle Hilfe selbst kein Deutsch sprechen konnte.