Fr. 5'054.00 (Fr. 2'445.00 für Oktober 2019 und Fr. 2'609.00 für November 2019) und ihre dadurch verbesserte finanzielle Lage der Sozialhilfebehörde umgehend zu melden, täuschte sie die Sozialhilfebehörde der Gemeinde U._____ i.S.v. Art. 148a StGB, was dazu führte, dass ihr zu hohe Sozialhilfebeträge ausgerichtet wurden. Die Gemeinde erlitt dadurch einen Schaden in der Höhe der zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 5'054.00. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt.