Sie unterliess vielmehr die Meldung ihrer veränderten bzw. verbesserten finanziellen Lage und täuschte dadurch durch passives Verhalten. Dieses Verhalten – das Verschweigen bestimmter Tatsachen durch Unterlassen der Meldung einer verbesserten Lage – wird nicht vom Tatbestand des Betrugs, sondern jenem des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe erfasst (siehe E. 3.2.3 hiervor). Indem die Beschuldigte es unterliess, den Erhalt der Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2019 und November 2019 im Gesamtbetrag von - 18 -