Die Beschuldigte erhielt die Unterhaltszahlungen für Oktober 2019 und November 2019 schliesslich zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Oktober 2019 sowie am 28. Oktober 2019. Die dem Sozialdienst nicht gemeldeten erhaltenen Geldzahlungen betreffen mithin einen Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte keine aktiven Ersuchen um finanzielle Unterstützung an den Sozialdienst mehr richtete. Sie unterliess vielmehr die Meldung ihrer veränderten bzw. verbesserten finanziellen Lage und täuschte dadurch durch passives Verhalten.