Die Beschuldigte machte, als sie am 3. und 10. September 2019 beim Sozialdienst der Gemeinde U._____ vorstellig wurde und um Ausrichtung von Sozialhilfe ersuchte, weder falsche oder unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen noch legte sie dem Sozialdienst unrichtige Dokumente vor. Zum Zeitpunkt ihres Ersuchens um finanzielle Unterstützung liegt damit keine Täuschungshandlung vor. Sodann meldete die Beschuldigte den Erhalt der von B._____ am 3. September 2019 über Western Union getätigten Zahlung von Fr. 770.00 dem Sozialdienst am 10. September 2019, als sie erneut vorstellig wurde.