Die Beschuldigte erhielt zwischenzeitlich sodann zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Oktober 2019 sowie am 28. Oktober 2019 Unterhaltszahlungen von B._____ in bar für ihr gemeinsames Kind von Fr. 2'445.00 für Oktober 2019 und Fr. 2'645.00 für November 2019. Sie quittierte B._____ den Empfang des Geldes; die Empfangsbestätigung ist sowohl in deutscher als auch albanischer Sprache verfasst (UA act. 223 f.). Die Beschuldigte unterliess es sodann, den Erhalt der Geldzahlung von Fr. 2'445.00 und Fr. 2'645.00 dem Sozialdienst der Gemeinde U._____ zu melden.