Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigten am 26. September 2019 für den Monat Oktober 2019 und am 31. Oktober 2019 für den Monat November 2019 für den Grundbedarf jeweils Fr. 1'509.00 ausbezahlt wurden (UA act. 352 f.). Die Wohnungskosten von Fr. 1'100.00 für Oktober 2019 und November 2019 wurden direkt bezahlt. Die Beschuldigte erhielt somit in diesen zwei Monaten Sozialhilfe von gesamthaft Fr. 5'218.00.