Anlässlich dieses Besuches meldete sie sodann mit Hilfe des Ehepaars dem Sozialdienst auch den Erhalt der Zahlung von B._____ vom 3. September 2019 über die Western Union von Fr. 770.00. Gemäss der Aktennotiz der Ansprechperson des Sozialdienstes wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass Geld, das bei ihr eingehe, zwingend für den Lebensbedarf eingesetzt werden müsse (UA act. 323). Am 17. September 2019 erfolgte durch das Sozialamt eine Restzahlung von Fr. 1'128.40 an die Beschuldigte (UA act. 354).