Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte gestützt auf ihre Angaben am 3. September 2019 Nothilfe für die Dauer von sieben Tagen von gesamthaft Fr. 140.00 (vom 3. bis 10. September 2019 für 2 Personen à Fr. 10.00) ausbezahlt erhielt (UA act. 356). Am 10. September 2019 wurde die Beschuldigte in Begleitung des Ehepaars erneut beim Sozialdienst der Gemeinde U._____ vorstellig und erhielt für weitere sieben Tage eine Auszahlung der Nothilfe von Fr. 140.00 (UA act. 355). Anlässlich dieses Besuches meldete sie sodann mit Hilfe des Ehepaars dem Sozialdienst auch den Erhalt der Zahlung von B.___