3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber mit Berufung, die Beschuldigte sei gemäss Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung, S. 1). Die Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch (Anschlussberufung, S. 2).