565 f.). Ebenfalls wusste die Beschuldigte, dass es sich bei den erhaltenen Geldzahlungen um die aktuell für die Monate Oktober 2019 und November 2019 geschuldeten Unterhaltsbeiträge handelte und B._____ nicht für irgendwelche Schulden (vor der Geburt des Kindes) aufkommen wollte. Denn einerseits ist in der Trennungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag im Voraus zu bezahlen ist (Ziffer 5.1). Andererseits ist die Beschuldigte vom Sozialdienst der Gemeinde U._____ darauf aufmerksam gemacht worden, dass erhaltenes Geld zwingend für den Lebensbedarf – also für den Unterhalt und nicht für Schulden – eingesetzt werden muss (UA act.