Der Beschuldigten musste dabei bewusst sein, dass es sich bei diesen Geldbeträgen um Unterhaltszahlungen handelte, entsprachen die in bar übergebenen Geldzahlungen doch genau dem Betrag der gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht von Fr. 2'445.00, was die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht vergessen haben konnte, wurde die Trennungsvereinbarung doch nur wenige Monate zuvor aufgesetzt. Dass die Beschuldigte wusste, für was das von B._____ in bar erhaltene Geld war, zeigt sich auch in ihrer Aussage, wonach B._____ bezahlt habe, weil er habe zahlen müssen und er für sein Kind bezahlt habe (GA act. 565 f.).