Den Akten liegen denn auch die entsprechenden und von der Beschuldigten unterschriftlich bekräftigten Empfangsbestätigungen dieser Geldzahlungen bei (UA act. 223 f.). Der Beschuldigten musste dabei bewusst sein, dass es sich bei diesen Geldbeträgen um Unterhaltszahlungen handelte, entsprachen die in bar übergebenen Geldzahlungen doch genau dem Betrag der gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht von Fr. 2'445.00, was die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht vergessen haben konnte, wurde die Trennungsvereinbarung doch nur wenige Monate zuvor aufgesetzt.