Weiter bestätigte sie ausdrücklich, dass B._____ ihr am 3. September 2019 mittels Western Union Fr. 800.00 überwiesen hatte (UA act. 211). Ebenfalls bestätigte sie, im Oktober 2019 Fr. 2'445.00 von B._____ und am 28. Oktober 2019 Fr. 2'645.00 (inklusive Fr. 200.00 Kinderzulagen) jeweils in bar erhalten zu haben (UA act. 211 f.). Den Akten liegen denn auch die entsprechenden und von der Beschuldigten unterschriftlich bekräftigten Empfangsbestätigungen dieser Geldzahlungen bei (UA act.