Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Gesuchstellerin [die Beschuldigte] per 12. November 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Ziffer 6), die eheliche Wohnung für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner [B._____] zur alleinigen Benützung zugewiesen werde (Ziffer 2), der Gesuchsgegner verpflichtet wird, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus mit Wirkung ab 12. November 2018 bis zur Geburt des Kindes Fr. 2'400.00 abzüglich Fr. 1'393.20 (vom Gesuchsgegner bezahlte Krankenkassenprämien November 2018 bis Februar 2019) zu bezahlen (Ziffer 6) und der Gesuchsgegner verpflichtet wird, der Gesuch-