Somit wusste die Beschuldigte bereits deswegen, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge am 8. März 2019 infolge der Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahingefallen waren. Dies musste die Beschuldigte ebenfalls auch aufgrund des Inhalts der mit Entscheid vom 25. Februar 2019 getroffenen Vereinbarung wissen. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die Gesuchstellerin [die Beschuldigte] per 12. November 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Ziffer 6), die eheliche Wohnung für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner [B.____