Der Beschuldigten war damit bewusst, dass die Trennungsvereinbarung einzig für den Fall aufgesetzt wurde, dass es zu einer erneuten Trennung kommen sollte. Bereits aus diesem Grund war der Beschuldigten klar, dass das im Entscheid vom 25. Februar 2019 Festgehaltene – mithin u.a. auch die Verpflichtung von B._____ zu Unterhaltszahlungen – nur bei einer Trennung von ihm gilt, nicht jedoch dann, wenn das Zusammenleben mit ihm wieder aufgenommen wird. Somit wusste die Beschuldigte bereits deswegen, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge am 8. März 2019 infolge der Wiederaufnahme des Zusammenlebens dahingefallen waren.