Ihre fehlenden Deutschkenntnisse gereichten der Beschuldigten somit nicht zum Nachteil. Hinsichtlich des Zustandekommens der Trennungsvereinbarung geht aus den Akten ferner hervor, dass es vor dem Bezirksgericht Kulm anlässlich der Verhandlung am 25. Februar 2019 zur Versöhnung zwischen der Beschuldigten und B._____ gekommen ist, die Gerichtspräsidentin aber dennoch beliebt machte, dass eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen wird für den Fall, dass es zwischen ihnen nicht funktionieren sollte (UA act. 210). Der Beschuldigten war damit bewusst, dass die Trennungsvereinbarung einzig für den Fall aufgesetzt wurde, dass es zu einer erneuten Trennung kommen sollte.