2.4. Die Beschuldigte bringt vor, sie habe keine Deutschkenntnisse und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, womit sie nicht habe wissen können, dass die Unterhaltsbeiträge für den Fall, dass das Zusammenleben wieder aufgenommen wird, dahinfallen. Es trifft zwar zu, dass die Beschuldigte erst seit Kurzem in der Schweiz lebt und der deutschen Sprache – zumindest - 12 -